Interne Meldestelle

Jedes Unternehmen hat diverse interne Meldestellen zu betreiben. Wir bieten Ihnen die kostengünstige Auslagerung dieser internen Meldestellen an. Aktuell sehr bekannt ist die interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Aber auch weitere Meldestellen können erforderlich werden, wie z.B. nach KWG, GWG, KAGB oder Marktmissbrauchsverordnung. Spezielle Vertrauensanwälte bearbeiten dann die eingehenden Meldungen.

Übernahme der Aufgaben der Internen Meldestellen

Wir übernehmen für Sie umfangreich die gestellten Anforderungen an die internen Meldestellen. Exemplarisch übernehmen wir im Bereich des Hinweisgeberschutzgesetzes alle Pflichten, die die Einrichtung und der Betrieb einer internen Meldestelle mit sich bringt. Hierzu gehört insbesondere:

 

  • Die Wahrung des Vertraulichkeitsgebots (§§ 8,  9 HinSchG).
  • Die ordnungsgemäße Dokumentation der Meldungen (§ 11 HinSchG).
  • Der Einsatz fachkundigen Personals. Soweit sich Auftragnehmerin zur Erfüllung seiner Pflichten externer Dritter bedient, gewährleistet die Auftragnehmerin deren Fachkunde.
  • Der Betrieb geeigneter Meldekanäle (§ 16 HinSchG).
  • Die Einhaltung des Verfahrens (§ 17 HinSchG).
  • Einleitung der Folgemaßnahmen (§ 18 HinSchG).

Meldekanäle

Ihre Beschäftigten können sich telefonisch, postalisch oder per Mail an uns wenden. Auf Wunsch auch persönliche Zusammenkunft oder Videokonferenz. Alles natürlich unter Beachtung der gestellten Anforderungen.

Thomas Goldbrunner
Geschäftsführer